Im Recht der ambulanten Palliativversorgung geht es um die Verbesserung der Versorgungstrukturen, insbesondere die Direktverträge gemäß § 132d SGB V und Verträge der besonderen Versorgung gemäß 140 SGB V in Verbindung mit §37b SGB V.
Dabei sind komplexe rechtliche Fragestellungen zu beachten wie insbesondere die Thematik der Delegation ärztlicher Tätigkeiten auf weitergebildete Palliativ- Pflegefachkräfte, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Etablierung von Kooperationen und für den Abschluss von Honorararzt-Verträgen, insbesondere bzgl. der 24/Rufbereitschaften, die Vorgaben der Strukturqualität und nicht zuletzt Haftungsprobleme.
Die neu in Kraft getretene SAPV-Bundesrahmenvereinbarung gemäß § 132 d Abs. 1 S. 1 SGB V, auf deren Grundlage künftig die Einzel-Direktverträge gemäß § 132d Abs. 1 S. 1 SGB V abzuschließen sind, werden das Recht der Palliativversorgung künftig entscheidend beeinflussen.